Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2017 (SUB 2014 396 JJ) aufgehoben und wie folgt neu formuliert: - Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 (Gebühren der KSTA) gehen zu Lasten des Kantons. - Der Kanton hat den Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren pauschal mit Fr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 wer- den zu 1/3 (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Kantons.
- Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Kantonsgericht Schwyz 14 Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 13. April 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. April 2017 BEK 2017 24 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
12. Januar 2017, SUB 2014 396);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 20. Dezember 2013 erstattete D.________ (nachfolgend: Privat- klägerin) beim Polizeiposten Höfe Strafanzeige gegen ihren Stiefvater, A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB und wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB (U- act. 8.1.001, S. 2). Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz das Strafverfahren ein und auferlegte dem Be- schuldigten zur Hälfte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 (Fr. 1‘000.00). Von der Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung sah die Staats- anwaltschaft ab (angefochtene Verfügung, Disp.-Ziff. 3 und 4).
b) Gegen diese Kostenauflage und die Abweisung der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche in der Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft erhob der Beschuldigte am 2. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt was folgt (KG-act. 1):
1. Die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, vom 12. Janu- ar 2017 (SUB 2014 396 JJ) seien aufzuheben.
2. Die Kosten der Einstellungsverfügung seien vollumfänglich dem Staat zu überbinden und der Staat sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit CHF 1‘581.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulas- ten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
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2. Angefochten sind die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung der kan- tonalen Staatsanwaltschaft. Für den vorliegenden Entscheid ist allein die Ver- fahrensleitung zuständig, weil die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids von weniger als Fr. 5‘000.00 strittig sind (Art. 395 lit. b StPO).
3. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus den gleichen Gründen kann die Strafbehörde der beschuldigten Person, trotz Verfahrenseinstellung, eine Entschädigung oder Genugtuung verweigern oder herabsetzen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.1; Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Auflage, 2014, N 5 zu Art. 430 StPO). Es handelt sich dabei um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhal- ten, welche die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Ver- haltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung voraussetzt (BGE 116 Ia 162, E. 2c & 2e; BGer 6B 990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 37 zu Art. 426 StPO; Griesser, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO). Die Kostenauflage erfordert schuldhaftes Verhalten, wobei von einem zivilrechtli- chen Verschuldensbegriff auszugehen ist (BGE 116 Ia 162, E. 2a; Griesser, a.a.O., N 14 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenübertragung mit der Begründung, den Beschuldigten treffe ein strafrechtliches Verschulden bzw. er habe sich strafbar gemacht, ist nicht mit der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren (BGE 116 Ia 162, E. 2e; Domeisen, a.a.O., N 37 zu Art. 426 StPO). Kostenauflagen sind dann unzulässig, wenn sich aus dem Text eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt (Domeisen, a.a.O., N 28 zu Art. 426 StPO). Schliesslich
Kantonsgericht Schwyz 4 muss das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten adäquat kausal für die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia 162, E. 2c; Griesser, a.a.O., N 14 zu Art. 426 StPO). Folglich dürfen dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten nur in dem Umfang übertragen werden, in- dem das ihm vorgeworfene Verhalten Kosten verursachende behördliche Handlungen veranlasste (Domeisen, a.a.O., N 32 zu Art. 426 StPO). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BGer 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2; Domeisen, a.a.O., N 37 zu Art. 426 StPO; Griesser, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO).
b) Zunächst rügt der Beschuldigte, die Übertragung der Kosten für das Verfahren wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StPO sei bereits deswegen unzuläs- sig, weil es sich dabei um ein Antragsdelikt handle, die Antragsfrist offensicht- lich abgelaufen sei und das Verfahren folglich gar nicht eröffnet hätte werden dürfen (KG-act. 1, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft entgegnete das Verfahren sei zusammen mit dem zweiten vorgeworfenen Delikt der sexuellen Handlun- gen mit Kindern (Art. 187 StPO) eröffnet worden und daher durch Verfahrens- einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO und nicht durch Nichtanhandnahme zu beenden gewesen. Zudem sei Art. 426 Abs. 2 StPO auch bei einer Nicht- anhandnahme anwendbar (KG-act. 3, Ziff. II 2 f.). aa) Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist ein Antragsdelikt (Art. 179quater StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsbe- rechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird das Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt ist (Art. 303 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines rechts-
Kantonsgericht Schwyz 5 gültigen Strafantrages ist von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in: Nigg- li/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, 2013, N 39 zu Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung und solange er nicht gestellt wurde, darf die Strafverfolgung grundsätzlich nicht beginnen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, 2013, N 94 zu Art. 30 StGB; Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 12 zu Art. 303 StPO). Sind Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. stellt das Verfahren ein (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). bb) In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2013 gab die Pri- vatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie im August/September 2008 und im Oktober 2008 zweimal heimlich zu filmen versucht. Es geht klar hervor, dass sie direkt erkannt habe, dass der Beschuldigte für diese Versu- che verantwortlich war (U-act. 10.1.001, Frage 22). Die Antragsfrist von drei Monaten begann also spätestens Anfang November 2008 zu laufen und ende- te mithin Anfang Februar 2009. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am
20. Dezember 2013 bzw. der ersten polizeilichen Einvernahme der Privatklä- gerin am 23. Dezember 2013 war diese offensichtlich bereits verstrichen. Spätestens nach der Einvernahme der Privatklägerin vom 23. Dezember 2013 hätte hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte (Art. 179quater StGB) gar nicht mehr ermittelt und das Verfahren nicht an die Hand genommen werden dürfen bzw. hätte eingestellt werden müssen. Die Mehrheit der Verfahrenshandlungen wurden jedoch nach dem
23. Dezember 2013 durchgeführt und durften im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) grundsätzlich auch durchgeführt werden. Eine hälftige Aufteilung der gesamten Verfahrens- kosten auf die beiden Delikte wäre mithin selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Beschuldigten eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung der Verfahrenseinleitung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung
Kantonsgericht Schwyz 6 des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zur Last gelegt wer- den könnte. Gegenstand der Kostenauferlegung könnte somit höchstens ein Teil der Kosten für die erste Einvernahme vom 23. Dezember 2013 (U- act. 10.1.001) sein. Diese Kosten werden in der Verfahrensrechnung jedoch nicht gesondert ausgeschieden.
c) Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen be- ruht. Die Staatsanwaltschaft erachtet als erwiesen, dass der Beschuldigte im Jahr 2008 versucht habe, die Privatklägerin beim Duschen und Umziehen zu fil- men. Als Beleg führt sie Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. Dezember 2013 (U-act. 10.1.001, Frage 23) und Aussagen der Schwiegermutter des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
30. Januar 2014 (U-act. 10.1.002, Frage 12) an. In der besagten Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Be- schuldigte habe ihrer Mutter gegenüber zugegeben, sie gefilmt zu haben (U-act. 10.1.001, Frage 23). Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass der Be- schuldigte diese Aussage tatsächlich gemacht hat und genauso wenig geht aus der Einvernahme hervor, ob die Stieftochter diese Aussage selber gehört hat oder nur vom Hörensagen. Die Schwiegermutter gab zu Protokoll, der Be- schuldigte habe ihr gegenüber erklärt, „dass er etwas getan habe, das er nicht hätte tun dürfen“ (U-act. 10.1.002, Frage 12). Selbst wenn der Beschuldigte sich gegenüber seiner Schwiegermutter tatsächlich in dieser Weise geäussert hätte, was nicht erwiesen ist, liesse sich aus seiner Aussage nicht entnehmen, was genau er getan hat und was er seiner Ansicht nach nicht hätte tun dürfen. Keinesfalls kann aus diesen beiden von der Staatsanwaltschaft angeführten Aussagen geschlossen werden, es sei erwiesen, der Beschuldigte habe ver- sucht seine Tochter zu filmen und damit Art. 302 ZGB verletzt. Der Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 7 digte hatte zudem nie die Gelegenheit sich diesen Vorwürfen zu äussern, wel- che als Grundlage für die Kostenübertragung angeführt wurden. Die geplante Einvernahme des Beschuldigten, welche am 9. November 2016 hätte stattfin- den sollen, wurde nicht mehr durchgeführt, weil sich der Tatverdacht hinsicht- lich der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erhärten liess (KG-act. 3, Ziff. II 6). Die für die Kostenübertragung angeführten Umstände können folg- lich weder als klar nachgewiesen noch als unbestritten erachtet werden, was eine Kostenübertragung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausschliesst.
4. Weiter beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘581.10 (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte diese in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus den gleichen Gründen abgewiesen, aus denen sie dem Beschuldigten auch einen Teil der Verfahrenskosten übertrug (angefochtene Verfügung, Disp. Ziff. 4).
a) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfah- renseinstellung Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fällt insbesondere die Entschädigung für die Vertretung durch einen Wahlverteidiger (Botschaft 2005, S. 1329; Weh- renberg/Frank, in; Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auf- lage, 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigungspflicht entsteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Beizug des Rechtsvertreters als auch dessen be- triebener Aufwand und somit das Honorar als angemessen erweisen (Bot- schaft 2005, S. 1329; Wehrenberger/Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit des Beizugs nach der Schwere des Tatvorwurfs, der tatsächlichen und rechtli- chen Komplexität des Falls und insbesondere auch nach der Dauer des Ver- fahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass es bei einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Ver-
Kantonsgericht Schwyz 8 teidigung von Personen geht, die zu Unrecht beschuldigt und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren verwickelt wurden. Der Beizug eines Wahlverteidi- gers kann demnach grundsätzlich auch bereits bei einer blossen Übertretung angemessen sein (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197, E. 2.3; BGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2; BGer 6B_880/2015 vom
8. Dezember 2015, E. 1.4.1). Bezüglich eines Vergehens oder Verbrechens kann der Beistand eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241, E. 2.1 = Pra 102 Nr. 109). Vorliegend sah sich der Beschuldigte mit Anschuldigungen hinsichtlich der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) und sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) konfrontiert. Insbesondere beim zweiten vorgeworfenen Delikt handelt es sich um einen schweren Vorwurf, der bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen kann und geeignet ist, den Ruf des Beschuldig- ten nachhaltig zu schädigen. Dass sich dieser durch den Beizug eines An- walts gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen wollte, ist nachvollziehbar und an- gemessen.
b) Auch der betriebene Aufwand bzw. das Honorar des beigezogenen Wahlverteidigers muss sich als angemessen erweisen, damit die Kosten er- setzt werden (Botschaft 2005, S. 1329; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Parteientschä- digung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 429 StPO). In Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde bemisst sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifische Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, sofern sie angemessen
Kantonsgericht Schwyz 9 scheint. Andernfalls wird sie vom Gericht ermessenweise festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Rechtsanwalt E.________ beziffert seinen Aufwand im Strafverfahren auf 5.5 Stunden (à Fr. 250.00), Barauslagen in der Höhe von 4 % und Wegkosten von Fr. 34.00, was inkl. MWST eine Entschädigung von Fr. 1‘581.10 ergebe (KG- act. 1, Ziff. 6). Der bezifferte Aufwand von 5.5 Stunden à Fr. 250.00 sowie Wegkosten von Fr. 34.00 im vorinstanzlichen Verfahren scheinen vorliegend angemessen. Gemäss Praxis stellt demgegenüber eine pauschale Verrech- nung von 4 % für Barauslagen keine ausreichende Substituierung der Baraus- lagen dar und ist mithin nicht zu entschädigen. Folglich beläuft sich das Hono- rar für das Strafverfahren im Sinne von Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO auf Fr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST).
c) Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabset- zen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen für die Verwei- gerung einer Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind mithin die Gleichen, wie für die Überbindung der Verfahrens- kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 5 zu Art. 430 StPO). Zur Begründung der Verweigerung der Parteientschädigung führte die Staats- anwaltschaft die gleichen Gründe an, welche sich bereits im Zusammenhang der Übertragung der Verfahrenskosten als nicht hinreichend erwiesen haben. Folglich stützt sich auch die Verweigerung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht auf Umstände, welche klar nachgewiesen oder unbestritten sind (vgl. oben E. 3c) und selbst wenn, zog der Beschuldigte den Anwalt erst am 7. November 2016 bei (U-act. 2.1.001) und damit in einem
Kantonsgericht Schwyz 10 Zeitpunkt, indem die Staatsanwaltschaft gar nicht mehr wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB hätte ermitteln dürfen (vgl. oben E. 3a). Folglich liegen kei- ne Gründe vor, die im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Verweigerung der Entschädigung rechtfertigen würden. Der Beschuldigte ist mithin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1‘521.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.
5. Der Beschuldigte beantragt weiter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.00. Dies begründete er im Wesentlichen damit, er sei aus allen Wol- ken gefallen, als er am 26. Oktober 2016 die Vorladung für die Einvernahme vom 9. November 2016 erhielt und habe schlaflose Nächte verbracht, weil er sich nicht vorstellen konnte, was ihm vorgeworfen werde. Zudem würde der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern besonders schwer wiegen und unabhängig von einer Verurteilung den Ruf zerstören, sollte er einmal an die Öffentlichkeit gelangen (U-act. 15.1.002).
a) Bei Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Befand sich die beschuldigte Person in Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft ist eine schwere Verletzung anzunehmen. Andernfalls ist sie vom Beschuldigten zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2013, N 1816; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren verbundene psychische Belas- tung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid, a.a.O., N 1816; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 11
b) Der Beschuldigte wurde mit der Vorladung vom 25. Oktober 2016 über die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft informiert und auf den 9. Novem- ber 2016 zur Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen (U-act. 19.1.003). Nachdem kein gültiger Strafantrag für die Verfolgung der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) vor- lag und sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) nicht erhärten liess, wurde die Einvernahme schliesslich abgesagt (KG- act. 3, Ziff. II 6). Mit Verfügung vom 9. November 2016 zeigte die Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten an, dass sie das Verfahren einstellen will (U- act. 15.1.001). Der Beschuldigte musste sich folglich während zweier Wochen mit den Vorwürfen auseinandersetzen. Zu einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft kam es nicht mehr. Insgesamt kann mithin nicht von einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten gesprochen werden, zumal es dieser auch unterlässt, zu belegen, dass die Anschuldigungen tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangten und sein Ruf dadurch geschädigt wurde. Die blosse Gefahr der Rufschädigung rechtfertigt keine Genugtuungsansprüche nach Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO.
6. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, wegen der geplanten Ein- vernahme vom 9. November 2016 hätte er Termine verschieben müssen und einen Erwerbsausfall erlitten. Solche wirtschaftlichen Einbussen sind dem Be- schuldigten bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hat allfällige Ansprüche des Be- schuldigten von Amtes wegen zu prüfen, kann den Beschuldigten aber auffor- dern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beweispflicht trifft den Staat, die Beweislast jedoch die beschuldigte Per- son (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, N 31a zu Art. 429 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, 2013, N 14 zu Art. 429 StPO). Liefert diese, trotz Aufforderung zu Beleg und Bemessung der Ansprüche, die gewünschten Informationen nicht, so wird der Entschädi- gungsanspruch abgewiesen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 31a zu Art. 429
Kantonsgericht Schwyz 12 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufla- ge, 2013, N 1819). Mit Verfügung vom 9. November 2016 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen (U-act. 15.1.001, Ziff. 4). Mit Eingabe vom
16. November 2016 machte der Beschuldigte zwar das Verschieben von Ter- minen und einen Betriebsausfall geltend (U-act. 15.1.002). Diesen Schaden zu beziffern und zu belegen unterliess er jedoch. Der Entschädigungsan- spruch nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist mithin abzuweisen.
7. Zusammengefasst lagen keine unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umstände vor, welche eine Übertragung der Verfahrenskosten auf den Be- schuldigten und die Verweigerung einer Entschädigung zu rechtfertigen ver- mögen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Abzuweisen ist die Beschwerde hinsichtlich der geforderten Genugtuung bzw. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1‘000.00. Der Beschuldigte wurde durch das vorinstanzliche Verfahren in seinen persönlichen Verhältnis- sen nicht besonders schwer verletzt und er unterliess es allfällige wirtschaftli- che Einbussen zu beziffern oder nachzuweisen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Parteientschä- digung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Begehren zu 2/3 (Kostenübertragung und Parteientschädigung) und unterliegt zu 1/3 (Genugtuung und 4 % Auslagenpauschale). Rechtsanwalt B.________ reichte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein, womit die Ent- schädigung vom Gericht ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 Geb- TRA). Die Beschwerdeschrift umfasst acht Seiten. Es stellten sich keine kom- plexen Rechtsfragen. Insgesamt ist eine reduzierte Entschädigung für das
Kantonsgericht Schwyz 13 Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschuldigte zu 2/3 obsiegt, von Fr. 1‘000.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) angemessen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden zu 1/3 (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest (Fr. 800.00) geht zu Lasten des Kan- tons;- verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2017 (SUB 2014 396 JJ) aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 (Gebühren der KSTA) gehen zu Lasten des Kantons.
- Der Kanton hat den Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren pauschal mit Fr. 1‘521.70 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 wer- den zu 1/3 (Fr. 400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Kantons.
3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in
Kantonsgericht Schwyz 14 Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 13. April 2017 rfl